Satzung Stand 2023

I. Allgemeines

1. Am 4. Mai 1991 wurde in Landstuhl von den aktiven Feuerwehrmännern ein Verein gegründet, der den
Namen „Feuerwehrverein Sickingenstadt Landstuhl e.V.“ trägt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Sickingenstadt Landstuhl
3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
4. Der Verein ist durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken rechtsfähig i.S. des
§ 21 BGB geworden. VR 10599.

1. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde und wird auch von der
Verbandsgemeinde ausgerüstet und unterhalten. Der Feuerwehrverein hat die Aufgabe die Einrichtung der
Feuerwehr als Zusammenschluss ehrenamtlicher Freiwilliger zu gemeinnütziger Tätigkeit zum Wohle der
Bevölkerung zu fördern. Dabei soll auch die gesetzliche Empfehlung aus § 9 Abs. 5 des Landesgesetzes über
den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.81 erfüllt werden.
Der Verein bezweckt deshalb die Förderung des Feuerwehrgedankens in nachstehender Form:
1.1 Förderung des Brandschutzes, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes,
1.2 Pflege der Idee des Feuerwehrwesens,
1.3 Wahrnehmung der sozialen Fürsorge der Mitglieder der Einsatzabteilung,
1.4 Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrmännern,
1.5 Wahrung und Festigkeit des Zusammenschlusses der Wehr,
1.6 Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
1.7 Öffentlichkeitsarbeit und
1.8 Förderung und Betreuung einer Jugendfeuerwehr.
2. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
3. Der Feuerwehrverein Sickingenstadt Landstuhl ist Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes e.V. und somit
auch des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Absatz 3 gilt sinngemäß auch für Nichtmitglieder.

1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines
an die Verbandsgemeinde Landstuhl, Kaiserstraße 49 in 66849 Landstuhl, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Das im kameradschaftlichen Bereich der Feuerwehreinheit Landstuhl vor Vereinsgründung vorhandene
Vermögen geht in das Vereinsvermögen ab dessen Eintragung über.

II. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. den aktiven Mitgliedern, dies sind im Einzelnen
1.1 die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehreinheit Landstuhl,
1.2 die Mitglieder der Altersabteilung und
1.3 die Mitglieder der Jugendfeuerwehr;
2. den passiven Mitgliedern, dies sind im Einzelnen
2.1 die Ehrenmitglieder und
2. die fördernden Mitglieder.

1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter
Verwendung der Aufnahmeformulare zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vereinsverwaltungsrat.
2. Aktive Mitglieder
2.1 Aktive sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der Feuerwehreinheit Landstuhl, sie bildet die
Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz.
2.2 Mitglieder der Altersabteilung können nur solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört
und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven
Dienst ausgeschieden sind.
2.3 Aktive sind auch die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
3. Passive Mitglieder:
3.1 Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsverwaltungsrates Mitglieder ernannt werden,
die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
3.2 Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche und juristische Personen werden, die durch
ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und die Aufgaben des Vereins durch
fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.

1. Sämtliche aktiven Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, soweit sie
volljährig sind.
2. Die passiven Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, soweit sie volljährig
sind, nur für die Wahl der Beisitzer Positionen der passiven Mitglieder im
Vereinsverwaltungsrat. Ein weiteres Wahlrecht ist ausgeschlossen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine reine
Veranstaltung für die aktiven Mitglieder.

Jedes Mitglied ist verpflichtet
1. sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen oder zu fördern,
3. die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisung des Vorstandes, des
Vereinsverwaltungsrates und der Mitgliederversammlung zu befolgen und
4. die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen, die zur Durchführung seiner
Aufgaben anfallen, von seinen Mitgliedern Beiträge. Höhe und Zahlungsweise werden
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Verein nimmt auch freiwillige Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
entgegen. Soweit diese nicht zweckgebunden sind, werden sie den allgemeinen
Vereinsmitteln zugeführt.

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft
kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
2. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des
ausscheidenden Mitglieds befindliches Vereinsvermögen ist unverzüglich zurückzugeben
Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu erfüllen.

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des
Vereinsverwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Gegen den Beschluss des Vereinsverwaltungsrates ist innerhalb eines Monats
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
3. Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.
4. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
4.1 grobe Verstöße gegen Satzung, sowie Anordnungen des Vorstandes, des
Vereinsverwaltungsrates und der Mitgliederversammlung,
4.2 Schädigungen des Ansehens des Vereins,
4.3 unehrenhaftes Verhalten und
4.4 Nichtzahlung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung.

III. Vereinsorgane:

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand i.S. des § 26 BGB,
2. der Vereinsverwaltungsrat und
3. die Mitgliederversammlung.

1. Der Vorstand I.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Innenverhältnis wird
geregelt, dass die Stellvertreter und der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

1. Der Vereinsverwaltungsrat besteht aus:
1.1 dem Vorstand i.S. Des § 26 BGB,
1.2 dem Schriftführer,
1.3 fünf Beisitzern der aktiven Mitglieder,
1.3 a zwei Beisitzer für die Magazinverwaltung (sämtliche Lagerorte)
1.3 b Beisitzer als Pressewart u. Pflege des Internetauftritts (sämtliche Medien)
1.3 c Beisitzer für die Theken-, Küchenverwaltung und Getränkeautomatenbetreuung
1.3 d Beisitzer für die Verwaltung der Florianshütte und des Grillplatzes
1.4 einem Beisitzer der passiven Mitglieder,
1.5 dem Wehrführer und dem stellvertretendem Wehrführer der Feuerwehreinheit
Landstuhl, sofern nicht bereits ein Amt i.S. 1 A bis 1.3 wahrgenommen wird und
1.6 dem Jugendfeuerwehrwart, sofern nicht bereits ein Amt i.S. 1.1. bis 1.3
wahrgenommen wird.
2. Es wird empfohlen die Positionen 1.1. bis 1.3 durch Führungskräfte aus der
Einsatzabteilung zu besetzen, um so die enge Verknüpfung zwischen dem Einsatz- und
Ausbildungsbereich einerseits und dem kameradschaftlichen Bereich andererseits zu
gewährleisten.
3. Der Vereinsverwaltungsrat wird in schriftlicher und geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vereinsverwaltungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus. so
kann der Vereinsverwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Stellvertreter bestellen.
5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

1. Dem Vereinsverwaltungsrat obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem
Vereinszweck und der Gemeinnützigkeitsbestimmung. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
1.2 Verwaltung des Feuerwehrvereins,
1.3 Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, für die nicht die
Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist,
1.4 Feststellung des Rechnungsergebnisses,
1.5 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Vorschläge für die Wahl des
Vereinsverwaltungsrates,
1.6 Aufnahme neuer Mitglieder,
1.7 Ausschluss von Mitgliedern und
1.8 der Erlass von Vereinsordnungen und sonstigen Anordnungen, die für alle Mitglieder
verbindlich sind.
2. Den Beisitzern sind bestimmte noch festzulegende Aufgaben zu übertragen.

1. Der Vereinsverwaltungsrat wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem
Stellvertreter nach Bedarf zu Sitzungen einberufen, mindestens aber zweimal im Jahr,
oder wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsverwaltungsrates
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
4. Der Vereinsverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über die in der Vereinsverwaltungsratssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen
erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
6. Passive Mitglieder nehmen nur mit beratender Stimme an der
Vereinsverwaltungsratssitzung teil.

1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen. Er ist für die
ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, schriftlich angewiesen worden sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Bücher abzuschließen und den
Kassenprüfern zur Oberprüfung vorzulegen.
5. Der Kassenwart verwaltet und pflegt die Mitgliederdatei und zieht den Mitgliedsbeitrag ein.

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in
Vereinsverwaltungsratssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer ist
verantwortlich für das Archiv.

1. Der Vereinsverwaltungsrat beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird über das wöchentlich erscheinende Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landstuhl,
durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Zwischen dem Erscheinungstag des
Amtsblattes und dem Versammlungstag müssen mindestens 10 volle Tage liegen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis Ende Februar, des laufenden Jahres dem Vorsitzenden oder seinen
Stellvertretern schriftlich einzureichen.
4. Der Vereinsverwaltungsrat kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach
Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss immer innerhalb von zwei Monaten einberufen
werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten schriftlich unter Angabe des Grundes
beantragt.

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist
das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn
die Mitgliedsbeiträge für das Vorjahr bezahlt worden sind. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich offen mit Ausnahme der Wahlen nach § 14 Nr.3 der Satzung. Auf Antrag
erfolgt die Abstimmung geheim.
Passive Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil, sie
haben lediglich Stimmrecht für die Wahl ihrer Beisitzer.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die
gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vereinsverwaltungsrates und der zwei Kassenprüfer,
2. die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes,
3. die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsverwaltungsrates sowie des
Kassenwartes,
4. Festsetzung der Höhe und der Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
5. Angelegenheiten, die vom Vereinsverwaltungsrat zur Beratung vorgelegt werden,
6. die Genehmigung eines Haushaltsplanes,
7. Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten (insbesondere auch
Vermögensangelegenheiten) des Vereins,
8. Anträge der Mitglieder.
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Vereinsausschuss,
11. Satzungsänderungen und
12. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei
Kassenprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und
der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Schluss Bestimmungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung. Zur Änderung des
Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen und mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das
Vereinsvermögen. § 4 Abs. 2 der Satzung ist zu beachten.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.05.1991 beschlossen
und in der Mitgliederversammlung vom 12.04.1996, 25.04.1997,19.04.2011,09.05.2014 und am 24.03.2015
geändert. Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Ansprechpartner des Vereines

1. Vorsitzender Stefan Sereda

 0170/5274485

Kasse/ Mitgliederverwaltung

Eric Müller
0174/8840029

Stand 24.07.2022

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